§ 2 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2017
§ 2 Personenstandsdaten
(1) Personenstandsdaten einer Person sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
2. besondere Personenstandsdaten sowie
3. sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
1. Namen;
2. Tag und Ort der Geburt;
3. Geschlecht;
4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;
6. Tag und Ort des Todes;
7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
8. Staatsangehörigkeit.
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
1. Datum und Ort der Eheschließung;
2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
3. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.
(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
1. Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
3. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.
(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;
2. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;
3. allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.
(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.

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