§ 14 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Eheschließung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2013
§ 14
Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

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