§ 73 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2013
§ 73 Mitteilungsverpflichtungen der ordentlichen Gerichte
Ordentliche Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Mitteilungen AN die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 bis 9 AN die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.

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