§ 6 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2013
§ 6 Auflösung und Umbildung
Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Auflösung eines Standesamtsverbandes oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte