§ 59 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. HAUPTSTÜCK AUFBEWAHRUNG, NACHERFASSUNG, ALTMATRIKEN, SONSTIGE BESTIMMUNGEN 1. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2013
§ 59 Aufbewahrung der Akten
(1) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gebildet haben, sind bei jener Personenstandsbehörde aufzubewahren, die die Eintragung vorgenommen hat. Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.
(2) Schriftstücke gemäß Abs. 1 sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
(3) Anstelle der Schriftstücke gemäß Abs. 1 können auch Mikrofilme oder elektronische Informationsträger aufbewahrt werden.

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