§ 43 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Personenstandsregister
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 43 Allgemeines
(1) Die Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen.

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