§ 37 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2017
§ 37 Nähere Angaben
(1) Die Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 Abgb ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.

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