§ 30 PSTG 2013

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2017
§ 30 Inhalt der Eintragung – Tod
Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
1. der letzte Wohnort;
2. der Zeitpunkt und Ort des Todes;
3. gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
4. die letzte Eheschließung;
5. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft;
6. bei Todeserklärungen das ordentliche Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie
7. das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

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