ART. 1 § 4 PSG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
Art. 1 § 4 Stiftungsvermögen
Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens 70 000 Euro gewidmet werden.

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