ART. 1 § 28

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2010
Art. 1 § 28 Innere Ordnung von Stiftungsorganen
Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
1. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
2. faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;
3. kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.

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