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4. ABSCHNITT Produktsicherheitsbeirat, VerbraucherratStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 02.04.2005
§ 20 Produktsicherheitsbeirat
(1) Beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat begründet keinen Anspruch auf Entgelt sowie auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten.
- 1. der Wirtschaftskammer Österreich,
- 2. der Bundesarbeitskammer,
- 3. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- 4. des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- 5. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
- 6. des Instituts Sicher Leben im Kuratorium für Schutz und Sicherheit,
- 7. des Österreichischen Komitees für Unfallverhütung im Kindesalter,
- 8. des Seniorenrates,
- 9. des Vereins für Konsumenteninformation,
- 10. der Vereins zur Wahrung der Interessen von autorisierten und akkreditierten Versuchsanstalten und Prüfstellen (Austrolab),
- 11. des Verbraucherrates am Österreichischen Normungsinstitut,
- 12. der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation,
- 13. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
- 14. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
- 15. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- 16. des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
- 17. des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie
- 18. ein gemeinsamer Vertreter der Länder.
(3) Der Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.
(4) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten/Expertinnen im unbedingt nötigen Ausmaß beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(5) Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse sowie der Vorsitz im Beirat obliegt dem Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der/die Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
