§ 12 PSG 2004

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 02.04.2005
§ 12
Zur Vermeidung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte kann der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in mit Verordnung bestimmen, dass Verbraucher/innen Maßnahmen gemäß § 11 unterstützen müssen, indem sie insbesondere Rückrufen Folge leisten.

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