§ 31 PRR-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2004
§ 31 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.
(2) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.

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