§ 24 PRR-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

7. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2004
§ 24 Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.

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