§ 20 PRR-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2004
§ 20 Werbung für Arzneimittel
(1) Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleiben unberührt.

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