§ 1 PRR-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2010
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).
(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.
(3) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

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