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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 9 Kollision
(1) Wird die Finanzprokuratur in derselben Sache von zwei Mandanten Beauftragt, deren Interessen einander widerstreiten, so hat sie,
- 1. wenn sie den einen von ihnen obligatorisch, den anderen nur im Einvernehmen zu vertreten oder zu beraten hätte, nur für den erstgenannten Mandanten einzuschreiten;
- 2. im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen und auf Verlangen, wenn nur einer der beiden Mandanten dem in § 3 Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, nur für diesen tätig zu werden;
- 3. im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen, wenn beide Mandanten dem in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 umschriebenen Personenkreis angehören, nur einen zu beraten und zu vertreten.
