§ 7 PROKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 7 Haftung
(1) Der Bund haftet für das der Finanzprokuratur zurechenbare Verhalten.
(2) Der Bedienstete, der den Schaden verursacht hat, haftet Dritten nicht Unmittelbar. Der Bund kann ihn unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.

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