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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 3 Verlängerung der Akkreditierung
(1) Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
- 1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
- 2. Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
- 3. Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
- 4. Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
- 5. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist AN die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
