§ 1 PRIVHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 1 Regelungsgegenstand
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation von Privathochschulen.
(2) Das Verfahren zur Akkreditierung als Privathochschule und von Studien AN Privathochschulen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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