§ 5 PRIKRAF-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Verwendung der PRIKRAF-Mittel
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 5 Verrechnung gegenüber PRIKRAF-Krankenanstalten und Anspruchsberechtigten
(1) Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der PRIKRAF-Krankenanstalt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG.
(2) Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der PRIKRAF Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG AN die Anspruchsberechtigten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.

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