§ 23 PRIKRAF-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 23 Gebührenbefreiung
Der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

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