§ 19 PRIKRAF-G

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 4 Schiedsverfahren
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 19 Allgemeines
(1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ist die am Sitz des PRIKRAF einzurichtende Schiedskommission zuständig.
(2) Die Schiedskommission entscheidet über einen schriftlichen Antrag des PRIKRAF oder einer PRIKRAF-Krankenanstalt mit Bescheid.

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