§ 16 PRG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 16 Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Fall eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten seine Pflichten nach dem 4. Abschnitt auch für den Reisevermittler, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter diesen Bestimmungen nachkommt.

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