§ 1 PRG
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 26.03.2009
§ 1
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich im Zuge der Entschuldung Liberias AN den beim Internationalen Währungsfonds eingerichteten Treuhandfonds für hoch verschuldete arme Länder (PRG-HIPC Trust) einen Betrag in Höhe von 4,8 Millionen Sonderziehungsrechten zu überweisen.
