§ 5 PRESSEFG 2004

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt II Vertriebsförderung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
(1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.
(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.

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