§ 1 PRESSEFG 2004

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt I Grundlagen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 1 Förderungsziel und Aufteilung der Mittel
(1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.
(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung und Besondere Förderung zu verteilen.
(3) Die Zuteilung der Fördermittel AN die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

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