§ 20 PRAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.06.1992
§ 20 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte