§ 13 PRAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 13
(1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes, , in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.

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