§ 6 PPG 2020

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 6 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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