§ 8 PNR-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 17.08.2018
§ 8 Datenschutzbeauftragter
Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt einem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten (§§ 5 und 57 DSG) beim Bundesminister für Inneres. Der Datenschutzbeauftragte ist von der Aufhebung der Depersonalisierung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 sowie von jeder Übermittlung AN Drittstaaten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu informieren.

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