§ 58 PMG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 05.12.2009
§ 58 Zusammensetzung der Regulierungsbehörde
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 25a Abs. 2 Postgesetz 1997 im Amt befindliche Senat für Post-Regulierung bleibt bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Amt. Er trägt die Bezeichnung Post-Control-Kommission.

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