§ 54 PMG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 54 Universaldienstbeschwerden
(1) Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern und Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen AN die Regulierungsbehörde herangetragen werden.
(2) Die Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub AN die Post-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte