§ 33 PMG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 33 Qualitätssicherung
Die Regulierungsbehörde hat eine von den Postdiensteanbietern unabhängige Einrichtung zu beauftragen, mindestens einmal jährlich die durchschnittlichen Laufzeiten der Briefsendungen sämtlicher Anbieter anhand der von der ÖNorm EN 13850 vorgegebenen Methodik und die durchschnittlichen Laufzeiten der Paketsendungen sämtlicher Anbieter anhand von Echtdaten zu messen, wobei die beauftragte Einrichtung die gleichen bzw. nach Möglichkeit vergleichbare Messmethoden anzuwenden hat. Die Regulierungsbehörde hat die Ergebnisse dieser Messungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Kosten der Messungen haben die jeweiligen Postdiensteanbieter zu tragen.

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