§ 24 PMG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Postdienste
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 24 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

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