§ 46 PLG 2013

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

7. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2014
§ 46 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Erkenntnisse, erforderlichenfalls nach Anhörung des Psychologenbeirates, durch Verordnung Näheres bestimmen über
1. die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Gesundheitspsychologie,
2. die besonderen theoretischen Inhalte der Ausbildung in Klinischer Psychologie,
3. die Organisationsstruktur und Qualifikationskriterien der Ausbildungseinrichtungen,
4. die Qualifikation der Lehrenden entsprechend der zu vermittelnden Inhalte,
5. die Inhalte zum Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz sowie Verhältniszahlen der die Fachaufsicht führenden Berufsangehörigen zu Fachauszubildenden,
6. die Abschlussprüfung, insbesondere zu deren Durchführung oder zur Ernennung der Prüfungskommissionsmitglieder,
7. die Bezeichnung, Art und Umfang des Erwerbs der in den Berufslisten auszuweisenden Arbeitsschwerpunkte oder zielgruppenorientierten Spezialisierungen zur Gesundheitspsychologie sowie zur Klinischen Psychologie,
8. die Fortbildung.

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