§ 31 PLG 2013

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 31 Meldepflichten
(1) Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
1. des Namens,
2. des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
3. der Zustelladresse,
4. jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
5. jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
6. die Beendigung der Berufstätigkeit
schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte