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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 25 Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie
(1) Zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer
- 1. die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,
- 2. den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 23 und § 24, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,
- 3. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
- 4. die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
- a) gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung,
- b) Vertrauenswürdigkeit und
- c) die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
- 5. eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,
- 6. einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
- 7. in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist.
(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.
