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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 7 Aufgaben des Prüfungsbeirats
(1) Dem Prüfungsbeirat obliegen
- 1. die Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne,
- 2. die Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,
- 3. die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen,
- 4. die Festlegung eines gemeinsamen Budgets für die Weiterentwicklung der gemeinsamen ITAnwendungen sowie für das Competence Center GPLA (CCGPLA) mit dem ITBetrieb sowie
- 5. die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der jeweiligen Bediensteten.
(2) Für Zwecke der operativen Unterstützung des Prüfungsbeirates kann ein Unterausschuss eingerichtet werden.
(3) Der Prüfungsbeirat hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Österreichischen Gesundheitskasse und der BVAEB vorzulegen.
