§ 5 PLABG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2022
§ 5 Zurechnung und Fachaufsicht
(1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
1. bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
3. bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
– des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
– der erhebungsberechtigten Gemeinde
soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.

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