§ 1 PLABG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 1 Einrichtung
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

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