§ 6 PKW-VIG
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 12.05.2006
§ 6 Aushang und Anzeige
(1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Aushang und Anzeige haben eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die AN diesem Verkaufsort ausgestellt oder AN diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, zu enthalten.
