§ 6 PKVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1997
§ 6
(1) Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.
(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Bundes trägt der Bund.

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