§ 47 PKG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 47
Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

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