§ 44 PKG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1990
§ 44 Erwerbsverbote
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte weder aus dem einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben, noch AN ein solches Vermögen verkaufen.

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