§ 21C PKG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 21c Versicherungsmathematische Funktion
Die versicherungsmathematische Funktion wird vom Aktuar und Prüfaktuar in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich ausgeübt.

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