§ 95H PG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 95h Außerordentliche Einmalzahlung
§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem § 41 Abs. 7 einschließlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.

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