§ 89 PG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2003
§ 89
(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 1996 treten außer Kraft:
1. die Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 716/1993,
2. die Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72.

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