Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 82 Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen
(1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, anzuwenden.
(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.
