§ 29 PG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 10.10.2024
§ 29 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin oder der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Österreichischen Bundesbahnen abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen.

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